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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1.) Sämtliche, auch zukünftige Aufträge, werden ausschließlich gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durchgeführt. Abweichende Bedingung werde nur dann Vertragsinhalt, wenn wir unser Einverständnis ausdrücklich schriftlich erklären.

2.) Ergänzend - sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen - gelten die Bedingungen des "Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser e.V." in der jeweils gültigen Fassung, Falls der Käufer nicht ausdrücklich diese Bedingungen von uns anfordert, wird Kenntnis vorausgesetzt. In Zweifelfällen behalten wir uns ausdrücklich wahlweise diese Bedingungen vor.

3.) Lieferbedingungen für den Schiffsversand bleiben besonderer Vereinbarung vorbehalten

4.) Nebenabreden und Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

5.) Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

II. Vertragschluss

Unsere Angebote sind freibleibend.
Wir sind zur Lieferung nur bei schriftlicher Vereinbarung oder schriftlicher Bestätigung durch uns verpflichtet.

III. Lieferzeiten

1.) Die Lieferzeiten bestimmen sich nach der aus unserer Auftragsbestätigung ersichtlichen Individualabrede. Im Falle der Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen sind wir von jeder Lieferfrist entbunden.

2.) Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Gestaltung des Transportmittels verladebereit zur Verfügung steht.

3.) Bei höhere Gewalt oder anderern unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.B. Störungen unserer Betriebes oder des Betriebes von Vorlieferanten, Aufruhr, Streik oder Aussperrung werden die Lieferfristen für die Dauer dieser Auswirkungen angemessen verlängert. Lieferverzugtritt nicht ein.

4.) Bei von uns zu vertretener Nichteinhaltung von Lieferfristen und Ablauf einer angemessen Nachfrist kann der Käufer bei Nachweis eines konkreten Schadens eine Verzugs-Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zum Betrage von insgesamt 5% des Wertes der nicht erfolgten Lieferungen verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Unsere Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

5.) Wird die Auslieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, so können wir beginnend 7 Tage nach Zugang der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1,0% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen.

IV. Lieferung und Leistung

1.) Teilleistungen sind zulässig.

2.) Die Wahl des Versandweges und der transportmittel erfolgt nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

3.) Bei Verkäufen nach Gewicht gilt das auf der Versandstation festgestellte Gewicht, beim Verkauf von Stückzahl oder Kubikmeter die beim Verladen ermittelte Menge. Erhöhungen der Frachten und Gestehungskosten sowie neu eingeführte Verkehrsbelastungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.

4.) Alle Sendungen einschließlich etwaigen Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers, und zwar auch bei franko-Preisen, wenn wir den Transport übernehmen und wenn die Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort erfolgt.5.) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Liefer-Fahrzeug auf Weisung des Käufers diebefahrbare Anfuhrstraße, so haften dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.

6.) Selbstbelieferung und Empfang der Vertragsware durch uns bleibt vorbehalten.

7.) Bei Rücklieferung von verkaufsfähiger Ware behalten wir 15% Handlingskosten zuzüglich Fracht ein.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Die Preise verstehen sind in Euro ab Werk oder ab Lager ausschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Liefertage geltenden Satz gesondert berechnet.

2.) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto vom Waren-Netto-Betrag einschließlich Mehrwertsteuer zu erfolgen, wobei Fracht und Verpackung nicht skontierfähig sind, oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse. Skontogewährung hat zu Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

3.) Werden vorstehende Zahlungsfristen überschritten, können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.) Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

5.) Es steht uns jederzeit frei, für bereits gelieferte oder noch zu liefernde Waren ohne Angabe von Gründen Sicherheiten oder Zahlung zu verlangen.

6.) Werden Schecks oder Wechsel gegeben, gilt die Zahlung erst bei Einlösung als bewirkt. Diskont-Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.) Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sie eine Mängelrüge als berechtig erweist.

VI. Gewährleistung

1.) Die Ware ist vom Käufer bei Anlieferung unverzüglich zu überprüfen. Stückzahldifferenzen sind sofort nach Erhalt der Ware auf der Lieferquittung zu vermerken. Spätere Stückzahlreklamationen können keine Berücksichtigung finden.

2.) Beanstandungen der Warenbeschaffenheit müssen unverzüglich nach eintreffen der Ware telefonisch oder schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Liefererhalt hier eintreffend schriftlich spezifiziert geltend gemacht werden.

3.) Die gerügte Ware muss im Zustande der Anlieferung verbleiben. Der Käufer ist zur lastenfreien, sorgfältigen Verwahrung verpflichtet.

4.) Im Falle begründeter Reklamation erfolgt nach unserer Wahl entweder eine Ersatzleistung, eine Wandlung des Vertrages oder eine angemessene Kaufpreisminderung, weitergehende Ansprüche, auch auf Ersatz von Lager- und Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit nicht kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen gehaftet wird. Eine Haftung über den Warenwert hinaus ist ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders gezeichnete Forderung bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung.

2.) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer ist der Verkäufer zur heraushabe verpflichtet.

3.) Falls der Käufer in Verzug ist oder unsere Interessen durch die Lage oder das Verhalten des Käufers gefährdet sind, sind wir befugt, sowohl lastenfreie Übersendung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware vom Käufer oder dessen Abnehmern zu verlangen als auch diese Waren auf Kosten des Käufers abzuholen und darüber zu verfügen.

4.) Von einer Pfändung der Ware oder sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

5.) Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwebes gemäß §950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unsrer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

6.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur, sofern er nicht im Verzuge ist, veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen sind ausgeschlossen.

7.) Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf wird an uns abgetreten, wir nehmen die Abtretung an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware von Käufer mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren oder Leistungen ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung nu in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

8.) Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, eine Auskunft über den Verbleib der vorbehaltenen Ware zu geben, uns entsprechenden Einblick in seine Geschäftsbücher zu gewähren und die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben. Zum Einzuge der abgetretenen Forderung ist der Käufer nur bis zum Widerruf nach unserem freien Ermessen ermächtigt.

9.) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfall.

10.) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Anwendung deutschen Rechts und Gerichtsstand

1.) Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Käufer einer anderen Rechtsordnung angehört.

2.) Für Schlichtung von Streitigkeiten gilt grundsätzlich, dass ein Schiedsgericht eingesetzt wird. Maßgabe zur Ernennung des Schiedsgerichts ist das Verbändeabkommen vom 18.10.1950/21.3.1951 und die Schiedsgerichtsordnung. Der ordentliche Rechtsweg wird ausgeschlossen. Wird es von den Partnern ausdrücklich vereinbart, gilt das schiedsgerichtliche Verfahren als ausgeschlossen.

3.) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Münster.

4.) Von Ziffer 2 abweichende Vereinbarungen bedürfen unsrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

5.) Verkäufer behält sich vor, bei nicht vertragsgemäßer Zahlung, Wechsel- oder Scheckprotesten den ordentlichen Gerichtsweg zu wählen. Gerichtsstand ist Münster.

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